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Satzung des Landesverbandes


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Landesverband der Gehörlosen Thüringen e.V.. Er ist Mitglied im Deutschen Gehörlosen- Bund e.V., im Förderverein der Gehörlosen der neuen Bundesländer e.V. und im Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Thüringen e.V..

2. Er hat seinen Sitz in Erfurt.

3. Er ist im Amtsgericht Erfurt unter Nr. 33 in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

Der Verband ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke. Er ist selbstlos tätig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er organisiert eine umfassende Beratung und Betreuung von hör- und sprachgeschädigten Menschen zur sozialen Eingliederung in die normal hörende Umwelt.
Unterstützung hilfsbedürftiger Person im Sinne der Paragraphen 53 der Abgabenordnung.

Der Landesverband hat folgende Aufgaben:

1. Allgemeine Förderung zum Wohle der Gehörlosen und anderer Hörgeschädigten (mit möglichen Zusatzbehinderungen, wie Usher – Syndrom, Taubblinde, Rollstuhlfahrer usw.)

2. Rat und Hilfe

3. Aufklärung der Öffentlichkeit: über hohe Bedeutung der Gebärdensprache, besondere Probleme der Hörbehinderung insbesondere der Gehörlosigkeit.

4. Vertretung der Interessen aller Gehörlosen und Hörgeschädigten gegenüber der Landesregierung, dem Landtag und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen.

5. Soziokulturelle Betreuung, Senioren-, Frauen- und Jugendbetreuung

6. Förderung bestehender Mitgliedsvereine

7. Organisation der Beratungs- und Informationsstelle sowie einer Gebärdensprachdolmetscher – Vermittlung für Hörgeschädigte im Landesverband der Gehörlosen Thüringen e.V.


§ 3
Mittel des Verbandes

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Mittel werden wie folgt aufgebracht: Beitragsanteil; Genehmigte Sammlungen; Vermächtnisse und Spenden; Zuschüsse von Regierung, Behörden und anderen unterstützenden Organisationen; Veranstaltungseinnahmen; Sondereinnahmen

2. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

1. Dem Landesverband können folgende Mitglieder angehören:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder

Zu a) Ordentliche Mitglieder mit voller Beitragspflicht sind Gehörlosenvereine Thüringens. Jeder Gehörlosenverein aus dem Freistaat Thüringen kann aufgenommen werden. Er hat ein volles Stimmrecht.

Zu b) Außerordentliche Mitglieder sind Sondergemeinschaften, deren Aktivitäten für Gehörlose orientiert sind. Sie zahlen einen Sonderbeitrag. Diesen Sonderbeitrag und die Höhe des Beitrages bestimmt der Landesvorstand und dann endgültig die Hauptversammlung. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Zu c) Fördernde Mitglieder können werden: Betriebe, Behörden, unterstützende Organisationen, natürliche und juristische Personen, die Zweck und Aufgaben des Landesverbandes nach § 2 der Satzung bejahen und unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach dem schriftlichen Antrag vorläufig der Landesvorstand und entgültig die Hauptversammlung.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Auflösung eines Gehörlosenvereins
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

Zu b) Der Austritt aus dem Landesverband ist nur am Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens 3 Monate schriftlich dem Landesvorstand mitgeteilt werden. Tritt ein Vorstandmitglied oder ein/e Rechnungsprüfer/in vom dazugehörigen Gehörlosenverein aus, so erlischt automatisch die Tätigkeit des Vorstandes bzw. der/s Rechnungsprüfers/in.

Zu c) Der Ausschluss kann auf Antrag erfolgen, wenn ein Mitglied/ Verein gröblichst gegen die Satzung oder das Ansehen des Landesverbandes verstößt. Den Ausschluss eines Mitgliedsvereins beschließt vorläufig der Landesvorstand, darüber entscheidet dann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme.


§ 6
Organe des Landesverbandes der Gehörlosen e.V.

1. Die Hauptversammlung

2. Der Landesvorstand


§ 7
Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung, d.h. die Versammlung aller Mitgliedsvereine ist einmal im Jahr gemäß der §§ 26 und 27 des BGB einzuberufen.

2. Die Einberufung der Hauptversammlung beschließt der Landesvorstand.

3. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.

4. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn diese ¼ der Mitgliedsvereine beantragen. Dieser Antrag ist schriftlich und mit entsprechender Begründung dem Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Landesvorstand aus zwingenden Gründen beschließen.

5. Die satzungsmäßig einberufene außerordentliche Hauptversammlung ist binnen einer Frist von 6 Wochen abzuhalten.

6. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 51% der Mitgliedsvereine anwesend sind.

7. Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8
Zuständigkeit der Hauptversammlung

1. Die Entlastung des Landesvorstandes über Tätigkeit im Rechenschaftsbericht / Kassenbericht und Beweisprüfung der Rechenprüfer des Landesverbandes

2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Jahr

3. Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Mitgliedsvereinen vorgelegten Anträge. Sie sollen 4 Wochen vorher dem Landesvorstand schriftlich eingereicht werden.

4. Beschlussfassung über die Satzungsänderung

5. Wahl des Landesvorstandes gemäß Wahlordnung

6. Entscheidung über die Aufnahme oder Ausschluss des Ortsvereines

7. Höhe der Jahresbeiträge

8. Verleihung der Ehrenmitglieder gemäß der Ehrenordnung


§ 9
Der Landesvorstand

Zusammensetzung:

1. Der Vorsitzende / die Vorsitzende

2. Der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende

3. Der Kassierer / die Kassiererin

4. Der Schriftführer / die Schriftführerin

5. 3 Beisitzer/innen für Senioren-, Frauen- und Jugendarbeit

Der Landesvorstand kann geeignete Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben, z.B. für Kultur, Öffentlichkeit, Freizeitgestaltung, Finanzen beauftragen, diese dürfen nicht dem Landesvorstand angehören.


§ 10
Die Wahl des Landesvorstandes

1. Der Landesvorstand wird aus den Mitgliedsvereinen von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl geschieht schriftlich und ist geheim. Die Wiederwahl ist zulässig. Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann der Landesvorstand durch Handzeichen gewählt werden.

2. Die Vorschläge für die Wahlen der drei BeisitzerInnen erfolgen bei ihrer Versammlung der Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Hauptversammlung werden sie dann entgültig gewählt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann die Hauptversammlung für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger einsetzen.


§ 11
Ersatz von Aufwendungen der Vorstandsmitglieder

1. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich ausgeübt.
Der Landesvorstand kann je nach finanzieller Lage des Landesverbandes eine Vergütung nach § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

2. Die Richtlinie und die Finanzordnung wird von der Hauptversammlung festgelegt.


§ 12
Einberufung

1. Der Landesvorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden einberufen.

2. Er/Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende und drei weitere Landesvorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Die Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Landesvorstandstagung sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Landesvorstand des Landesverbandes der Gehörlosen Thüringen e.V. vertritt den Verband nach innen und außen. Er führt alle durch die Satzung bedingter Geschäfte und legt zum Ende jeden Geschäftsjahres der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht zur Entlastung vor.

2. Der /die Vorsitzende führt auf allen Tagungen des Landesvorstandes und der Hauptversammlungen den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Aufgaben. Er/Sie muss deshalb vom Vorsitzenden ständig über alle Vorgänge unterrichtet sein.

3. Der Vorstand im Sinne nach § 26 des BGB sind:

Der Vorsitzende / die Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende
Der Kassierer / die Kassiererin

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Landesverband gemeinsam.


§ 14
Der/die Kassierer/in

Der die Kassierer/in ist eine Vertrauensperson im gesamten Finanzbereich des Landesverbandes der Gehörlosen Thüringen e.V.

Er/Sie ist zuständig für den Jahreskassenbericht und den Haushaltsplan.


§ 15
Der/die Schriftführer/in

Der/die Schriftführer/in erarbeitet die Niederschrift der Vorstandstagung und der Hauptversammlungen und wird im Verhinderungsfall von einem/einer vom Landesvorstand bestimmten Beisitzer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.


§ 16
Die Beisitzer/innen

Die Beisitzer/innen werden vom Landesvorstand mit den Aufgaben für Senioren, Frauen und Jugend betraut.


§ 17
Die Wahl des/der Rechnungsprüfers/innen

Über die Hauptversammlung sind zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht in dem Vorstand angehören dürfen.

Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Außerdem sind in den Protokollen die Beschlussdurchführungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer/innen haben in der Hauptversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in aus, so rückt der Rechnungsprüferkandidat mit der dritthöchsten Stimme nach.


§ 18
Ehrenmitglied

Die Ehrenmitglieder werden von den Gehörlosen oder vom Landesvorstand vorgeschlagen. Der Landesvorstand entscheidet nach der Ehrenordnung und Finanzlage über die Vergabe. Die Bestätigung erfolgt endgültig bei der Hauptversammlung.


§ 19
Auflösung

Der Landesverband kann durch diesem Zweck einberufene Hauptversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Für die Auflösung gelten die Bestimmungen des § 41 des BGB.

Bei der Auflösung des Landesverbandes der Gehörlosen Thüringen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Gehörlosen- Bund e.V., der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20
Inkraftsetzung der Satzung

Die Satzungsänderung wurde von der Hauptversammlung am 13.03.2010 beschlossen.

Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 19.03.2005 außer Kraft.


Der Landesvorstand